TransferCars
Bundesweite KfZ-Überführungen


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AGB
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TransferCars Stand 08.06.2016

§ 1 – Auftragserteilung
Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf. Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich. Mit Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen.


§ 2 – Fahrzeugbereitstellung
Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen muss das Fahrzeug fahrbereit und zugelassen sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der STVZO das Benutzen im Straßenverkehr ausschließen. Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 30 Minuten, so wird für jede angefangene halbe Stunde EUR 10.- berechnet. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel nicht zu überführen, werden Anfahrt sowie 75 % des Überführungspreises als Leerfahrt berechnet. Expressaufträge (innerhalb von 24Stunden auszuführende Aufträge)  werden mit zusätzlich 25% Aufschlag  zum regulären Überführungspreis veranschlagt.


§ 3 – Zahlung

Für die Berechnung der Preise gelten die ausgewiesenen Tarife zuzüglich der z. Zt. gültigen Mehrwertsteuer. Sonderpreise sind auftragsbezogen und müssen schriftlich bestätigt sein. Als Zahlungsfrist gilt die auf der Rechnung angegebene Frist.  Bei Zahlungsverzug werden 10 % Sollzinsen zuzüglich EUR 3,00 Bearbeitungsgebühren berechnet. Eine Forderung gilt als bezahlt, wenn diese unter Angabe der Rechnungsnummer auf dem vorgesehenen Konto gutgeschrieben ist.


§ 4 – Kostenträger

Der Überführungsfirma muss mit Auftragserteilung der Frachtzahler mitgeteilt werden. Sind Frachtzahler und Auftragsgeber nicht eine Person, haftet der Auftraggeber für die Frachtkosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.


§ 5 – Haftung

TransferCars haftet für Fahrzeugvollkaskoschäden in voller Höhe (Wertminderung für Fahrzeuge ist ausgeschlossen). Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Versicherungsnachweis vorgelegt. Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe. Bei Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugabstellung. Ansprüche sind bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Werktags geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung. Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Schäden, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden sind. Ebenfalls haftet die Firma TransferCars nicht für Steinschlagschäden und Reifenpannen, während der Überführung. Ist ein Fahrzeug infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde oder Auftraggeber nach Bekanntwerden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden. Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden berechnet.


§ 6 – Liefertermine

Ein Liefertermin, der bei Auftragserteilung vorliegt, wird nur unter Vorbehalt angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, technischen Defekts oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen.





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